Vorsteuerabzug: Gesellschafter wird nicht automatisch zum umsatzsteuerlichen Unternehmer

Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Gesellschafter im Streitverfahren war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Diese sollte einen Solarpark betreiben, ohne eigene Photovoltaikanlagen zu besitzen. Die Anlagen gehörten unterschiedlichen Eigentümern. Und die Gesellschaft sollte dafür sorgen, die Anlagen im Solarpark betriebsbereit zu halten.

Als Eigentümer einer Photovoltaikanlage im Park lieferte der Gesellschafter den erzeugten Strom an die Kommanditgesellschaft. Aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage wollte er die Vorsteuern geltend machen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lehnte dies jedoch ab, da der Gesellschafter kein Unternehmer war. Und der BFH hat das FG-Urteil nun bestätigt: Ein Unternehmer muss für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten.

Für die Stromeinspeisung erhielt der Eigentümer der Anlage jedoch kein Entgelt. Die Zahlungen, die er erhielt, richteten sich nicht nach der Strommenge, die seine Anlage produzierte, sondern er bekam einen fixen Anteil von 2,61 % der gesamten Stromerlöse des Solarparks von der Kommanditgesellschaft. Für die Unternehmereigenschaft hätte aber eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter erfolgen müssen, die sich nach dem tatsächlich gelieferten Strom richtet. Und ohne Unternehmereigenschaft war auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Wir, die Steuerberater Köln von BVNT helfen Ihnen gerne weiter.

Kein Vorsteuerabzug bei leichtfertiger Unterstützung eines Betruges

Der Volksmund sagt, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Für den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug trifft diese Aussage nicht ganz zu.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann Unwissenheit zwar schützen: Der EuGH versagt den Vorsteuerabzug bei einem Betrug durch den leistenden Vertragspartner nur dann, wenn der Leistungsempfänger davon wusste oder diesen hätte erkennen können (Gutglaubensschutz). Das bedeutet aber nicht, dass Unwissenheit allein ausreicht. Vielmehr muss der Leistungsempfänger bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Der EuGH formuliert wie folgt: Ein Wirtschaftsteilnehmer muss alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ein Umsatz nicht in einen Betrug einbezogen ist.

In einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, kam es zur Anwendung dieser Grundsätze: Dort versagte das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug. Sein Vertragspartner hatte ihm gegenüber Schulungsleistungen abgerechnet, die tatsächlich jedoch nicht (vollständig) erbracht worden waren. Trotzdem wollte der Empfänger aus den Eingangsrechnungen einen Vorsteueranspruch geltend machen.

Der BFH hat in diesem Fall auch keinen Gutglaubensschutz gewährt. Denn der Leistungsempfänger ist schon vom Finanzgericht wegen leichtfertiger Unterstützung des Subventionsbetrugs seines Vertragspartners verurteilt worden. Zwar hatte er gar nicht von diesem Betrug gewusst; seine Leichtfertigkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit reichten aber schon aus.

Hinweis: Damit ist der Vorsteuerabzug schon dann in Gefahr, wenn der Leistungsempfänger Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten seines Vertragspartners hat. Eine genaue Kenntnis vom Betrug gar ist nicht erforderlich. Der Volksmund hat also doch irgendwie recht: Unwissenheit schützt nicht (immer) vor Strafe.

Fragen Sie uns, die Steuerberater Köln von BVNT, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Photovoltaik: Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Anbringung einer tritt- und druckfesten Dämmung

Als Unternehmer können Sie Ihre gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von Ihnen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Wann aber liegt dieser Zusammenhang vor?

In einem jüngst vor dem Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall wurde eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Pfarrheims installiert. Dafür musste eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung angebracht werden. Hierdurch entstanden erhebliche Mehrkosten beim Umbau. Das FG ist der Auffassung, dass die Vorsteuern aus diesen Mehrkosten abzugsfähig sind. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird man Unternehmer, sofern der erzeugte Strom verkauft wird. Die Stromlieferungen unterliegen im Regelfall der Umsatzsteuer. Daher kann der so zum Stromerzeuger gewordene Anlagenbetreiber aus allen Kosten, die mit Umsatzsteuer belastet sind, diese wiederum als Vorsteuer abziehen.

Beispiel: Für die Wartung einer Photovoltaikanlage zahlt der Betreiber 500 EUR plus 95 EUR Umsatzsteuer an das Wartungsunternehmen. Die 95 EUR kann er als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführtn steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht. Diesen hat das FG hier angenommen, da durch die Dämmung Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Anlage vermieden werden sollten. Außerdem wäre eine derartige Dämmung ohne den Einbau der Photovoltaikanlage nicht installiert worden.

Hinweis: Bei anderen Dachsanierungen, die nicht unmittelbar für die Installation der Anlage erforderlich sind, kommt im Regelfall gar kein oder nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht.

Haben Sie hierzu Fragen; wenden Sie sich an bvnt, Ihre Steuerberatungskanzlei im Herzen von Köln.

Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmen muß zeitnach dorkumentiert werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Unternehmer die Zuordnung eines Gegenstands zu ihrem Unternehmensvermögen zeitnah dokumentieren müssen. Der Hintergrund: Bei der Anschaffung eines zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzten Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke verwendet werden soll, hat ein Unternehmer umsatzsteuerlich mehrere Möglichkeiten:

  • Er kann den Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann regelmäßig 100 % der Vorsteuern geltend machen.
  • Er kann den Gegenstand nur teilweise dem Unternehmen zuordnen (alles zwischen 0 % und 100 %) und einen Vorsteuerabzug dann nur in Höhe des Zuordnungsanteils vornehmen.
  • Er kann den Gegenstand komplett im Privatvermögen belassen, so dass er gar keine Vorsteuerbeträge abziehen kann.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen neuen Pkw, den er zu 25 % unternehmerisch und zu 75 % privat nutzen will. Er kann das Fahrzeug somit komplett, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Der mögliche Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Umfang seiner Zuordnung.

Diese Zuordnungsentscheidung muss sofort bei Leistungsbezug getroffen werden und ist darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Das geschieht im Regelfall durch den Vorsteuerabzug. Denn in dem Umfang, in dem der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend macht, gibt er nach außen hin zu erkennen, wie seine Zuordnungsentscheidung ausgefallen ist.

Ist bei der Anschaffung jedoch zunächst kein Vorsteuerabzug möglich, muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung in einer gesonderten Mitteilung an das Finanzamt offenlegen. Wichtig ist nach der BFH-Rechtsprechung, dass diese Mitteilung bis zum 31.05. des auf die Anschaffung folgenden Jahres beim Finanzamt eingeht. Fristverlängerungen sind für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht möglich; insbesondere gelten hierbei nicht die allgemeinen Fristverlängerungen für Steuererklärungen.

Hinweis: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist zu unterscheiden von der Zuordnung zum Betriebsvermögen, da Letztere lediglich für die Einkommensteuer relevant ist. Ein Gegenstand kann dem Unternehmensvermögen zugeordnet sein, auch wenn er nicht zum Betriebsvermögen gehört.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei BVNT Steuerberater in Köln für Rückfragen zur Verfügung.

 

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