Vorsteuerabzug: Gesellschafter wird nicht automatisch zum umsatzsteuerlichen Unternehmer

Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Gesellschafter im Streitverfahren war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Diese sollte einen Solarpark betreiben, ohne eigene Photovoltaikanlagen zu besitzen. Die Anlagen gehörten unterschiedlichen Eigentümern. Und die Gesellschaft sollte dafür sorgen, die Anlagen im Solarpark betriebsbereit zu halten.

Als Eigentümer einer Photovoltaikanlage im Park lieferte der Gesellschafter den erzeugten Strom an die Kommanditgesellschaft. Aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage wollte er die Vorsteuern geltend machen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lehnte dies jedoch ab, da der Gesellschafter kein Unternehmer war. Und der BFH hat das FG-Urteil nun bestätigt: Ein Unternehmer muss für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten.

Für die Stromeinspeisung erhielt der Eigentümer der Anlage jedoch kein Entgelt. Die Zahlungen, die er erhielt, richteten sich nicht nach der Strommenge, die seine Anlage produzierte, sondern er bekam einen fixen Anteil von 2,61 % der gesamten Stromerlöse des Solarparks von der Kommanditgesellschaft. Für die Unternehmereigenschaft hätte aber eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter erfolgen müssen, die sich nach dem tatsächlich gelieferten Strom richtet. Und ohne Unternehmereigenschaft war auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Wir, die Steuerberater Köln von BVNT helfen Ihnen gerne weiter.

Gemischt genutzter Gegenstand: Zuordnungsentscheidung bis zum 31.05.2013 dokumentieren

Vermutlich können auch Sie – wie die Mehrzahl der Unternehmer – für unternehmerisch genutzte Gegenstände einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der Gegenstand nur teils unternehmerisch und teils auch privat gebraucht wird (gemischt genutzter Gegenstand).

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Pkw für 59.500 EUR. Er nutzt das Fahrzeug zu 40 % für seine Schreinerei. Die restlichen 60 % fährt er es privat.

Obwohl die unternehmerische Nutzung bei weniger als der Hälfte der Gesamtnutzung liegt, kann der Unternehmer das Fahrzeug seinem Unternehmensvermögen zuordnen und damit den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. Da er ein Wahlrecht hat, kann er den Pkw aber genauso gut auch im Privatvermögen belassen.

Dieses Wahlrecht müssen Sie zum Lieferzeitpunkt des zur gemischten Nutzung bestimmten Gegenstands ausüben. Da Sie die Entscheidung intern für Ihr Unternehmen treffen, müssen Sie sie auch nach außen dokumentieren. Im Regelfall wird die Entscheidung nach außen gegenüber dem Finanzamt dokumentiert, indem man den vollen Vorsteuerabzug aus dem gemischt genutzten Gegenstand geltend macht.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die letzte Frist für diese Dokumentation der 31.05. desjenigen Jahres ist, das auf das Besteuerungsjahr folgt. Eine Zuordnungsentscheidung aus dem Jahr 2012 müssen Sie daher spätestens bis 31.05.2013 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren.

Hinweis: Die Entscheidung, einen gemischt genutzten Gegenstand dem Unternehmensvermögen voll zuzuordnen, müssen Sie schon bei der Lieferung getroffen haben. Die genannte Frist gilt nur für die späteste Dokumentation nach außen.

Wenden Sie sich doch bei Fragen einfach an uns, die Steuerberater Köln

Steuertermine Juni 2012

11.06. Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.06.2012. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2012; **für das II. Quartal 2012]

Ein Service Ihrer Kanzlei BVNT Steuerberater in Köln

 

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