Vorsteuerabzug: Gesellschafter wird nicht automatisch zum umsatzsteuerlichen Unternehmer

Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Gesellschafter im Streitverfahren war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Diese sollte einen Solarpark betreiben, ohne eigene Photovoltaikanlagen zu besitzen. Die Anlagen gehörten unterschiedlichen Eigentümern. Und die Gesellschaft sollte dafür sorgen, die Anlagen im Solarpark betriebsbereit zu halten.

Als Eigentümer einer Photovoltaikanlage im Park lieferte der Gesellschafter den erzeugten Strom an die Kommanditgesellschaft. Aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage wollte er die Vorsteuern geltend machen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lehnte dies jedoch ab, da der Gesellschafter kein Unternehmer war. Und der BFH hat das FG-Urteil nun bestätigt: Ein Unternehmer muss für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten.

Für die Stromeinspeisung erhielt der Eigentümer der Anlage jedoch kein Entgelt. Die Zahlungen, die er erhielt, richteten sich nicht nach der Strommenge, die seine Anlage produzierte, sondern er bekam einen fixen Anteil von 2,61 % der gesamten Stromerlöse des Solarparks von der Kommanditgesellschaft. Für die Unternehmereigenschaft hätte aber eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter erfolgen müssen, die sich nach dem tatsächlich gelieferten Strom richtet. Und ohne Unternehmereigenschaft war auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Wir, die Steuerberater Köln von BVNT helfen Ihnen gerne weiter.

Photovoltaik: Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Anbringung einer tritt- und druckfesten Dämmung

Als Unternehmer können Sie Ihre gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von Ihnen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Wann aber liegt dieser Zusammenhang vor?

In einem jüngst vor dem Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall wurde eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Pfarrheims installiert. Dafür musste eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung angebracht werden. Hierdurch entstanden erhebliche Mehrkosten beim Umbau. Das FG ist der Auffassung, dass die Vorsteuern aus diesen Mehrkosten abzugsfähig sind. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird man Unternehmer, sofern der erzeugte Strom verkauft wird. Die Stromlieferungen unterliegen im Regelfall der Umsatzsteuer. Daher kann der so zum Stromerzeuger gewordene Anlagenbetreiber aus allen Kosten, die mit Umsatzsteuer belastet sind, diese wiederum als Vorsteuer abziehen.

Beispiel: Für die Wartung einer Photovoltaikanlage zahlt der Betreiber 500 EUR plus 95 EUR Umsatzsteuer an das Wartungsunternehmen. Die 95 EUR kann er als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführtn steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht. Diesen hat das FG hier angenommen, da durch die Dämmung Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Anlage vermieden werden sollten. Außerdem wäre eine derartige Dämmung ohne den Einbau der Photovoltaikanlage nicht installiert worden.

Hinweis: Bei anderen Dachsanierungen, die nicht unmittelbar für die Installation der Anlage erforderlich sind, kommt im Regelfall gar kein oder nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht.

Haben Sie hierzu Fragen; wenden Sie sich an bvnt, Ihre Steuerberatungskanzlei im Herzen von Köln.

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