Kindergeld bei Auslandsstudium des Kindes

Kinder, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) innehaben, werden in aller Regel nicht mehr kindergeldrechtlich berücksichtigt. Eltern haben deshalb während eines Auslandsstudiums ihres Kindes, das außerhalb der EU bzw. des EWR stattfindet, regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge mehr. Dass sich diese kindbedingten Vergünstigungen durch einen beibehaltenen Kindeswohnsitz im Inland „retten“ lassen, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Entscheidungsfall hatte ein volljähriger Sohn im Jahr 2013 ein vierjähriges Bachelorstudium in China aufgenommen; in den Sommersemesterferien 2013 und 2014 war er für jeweils sechs Wochen in seinen elterlichen Haushalt nach Deutschland zurückgekehrt. Die Familienkasse ging davon aus, dass der Sohn seinen Wohnsitz nach China verlegt hatte, so dass sie das Kindergeld ab Beginn des Bachelorstudiums zurückforderte.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Sohn während seines Bachelorstudiums weiterhin einen Wohnsitz im Inland innehatte und er somit kindergeldrechtlich zu berücksichtigen war. Entscheidend war für das Gericht, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen für einen stärkeren Bezug zu Deutschland als zum Studienort sprachen. Nicht erforderlich ist nach Gerichtsmeinung, dass das Kind den weit überwiegenden Teil seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt.

Hinweis: Die Inlandsaufenthalte während eines Auslandsstudiums müssen also mindestens 50 % der ausbildungsfreien Zeit betragen, damit das Kind kindergeldrechtlich noch bei den Eltern berücksichtigt werden kann. Um einen beibehaltenen Inlandswohnsitz des Kindes später vor der Familienkasse nachweisen zu können, sollten Eltern eine sorgfältige Beweisvorsorge betreiben und beispielsweise Flug- und Zugtickets der An- und Abreise aufbewahren.

Einkommen des Kindes – Vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht abgezogen werden

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Seit dem 01.01.2012 können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass den Eltern der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge verlorengeht. Die alte Einkommensgrenze von 8.004 EUR pro Jahr wurde vom Gesetzgeber abgeschafft. Gleichwohl können Eltern auch noch im Jahr 2012 mit der Einkommensgrenze konfrontiert werden, und zwar wenn es um den Kindergeldanspruch für die Vorjahre geht.

So erging es einem Vater aus Baden-Württemberg, der für seine volljährige Tochter noch die Zahlung von Kindergeld für das Jahr 2003 beantragt hatte. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch ab, da das Einkommen der Tochter zu hoch war. Das Zünglein an der Waage waren die vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Höhe von 159,48 EUR. Während die Familienkasse diese Leistungen in die Einkommensberechnung einbezog, war der Vater der Ansicht, dass die Beträge nicht zu berücksichtigen seien und die Tochter die Einkommensgrenze deshalb unterschreite. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Familienkasse recht und urteilte, dass die VL zweifellos zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz zählen und in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags einzubeziehen sind. Maßgeblich ist, dass die Arbeitgeberbeiträge aufgrund einer freiwilligen Entscheidung der Tochter abgeführt wurden. Zudem hätte sie die Leistungen für ihren Unterhalt und ihre Berufsausbildung verwenden können, sofern sie den Sparvertrag gekündigt hätte.

Hinweis: Im Zuge dieses Urteils wies der BFH auch darauf hin, dass Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung des Kindes nicht bei der Einkommensberechnung abziehbar sind. Denn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Auch die Lohn- und Kirchensteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Kindes einbehält, darf bei der Grenzbetragsberechnung nicht abgezogen werden, so der BFH.

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