Grundstückschenkung: Grunderwerbsteuerfreiheit auch bei Übertragung unter Geschwistern

Als Grundstücksbesitzer ist es sinnvoll, bereits frühzeitig über ein Vererben des Grundstücks an seine Kinder nachzudenken. So kann die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten verringert und Erbschaftsteuer vermieden werden. Bei einem solchen Szenario der vorweggenommenen Erbfolge fällt in der Regel auch keine Grunderwerbsteuer an, wie kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) noch einmal geurteilt hat.

Der Sachverhalt im zugrundeliegenden Fall gestaltete sich etwas kompliziert. Ursprünglich hatte die Mutter ihr Wohngrundstück unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts auf ihre Tochter übertragen. Anschließend hatte sie ihr die Hälfte eines weiteren Grundstücks unter der Auflage übertragen, dass sie das erste Grundstück zur Hälfte auf ihr zweites Kind – den Sohn – übertrug. Das jedoch war nach Meinung des Finanzamts eine von der Steuerfreiheit ausgenommene Übertragung unter Geschwistern.

Aufgrund der Komplexität lag nach Auffassung des FG ein Sonderfall vor. Denn insgesamt waren zwei Befreiungsvorschriften zu beachten:

  1. Bei Verwandtschaft in gerader Linie (also Mutter auf Tochter, Mutter auf Sohn und umgekehrt) ist eine Übertragung von Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit.
  2. Dasselbe gilt bei einer unentgeltlichen und freigebigen Zuwendung.

Beide Vorschriften waren für sich genommen jedoch nicht anwendbar. Denn einerseits lag eine Schenkung unter Geschwistern und dadurch zwischen Verwandten in Seitenlinie und nicht gerader Linie vor. Andererseits war das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, was eine Unentgeltlichkeit ausschloss.

Doch, so das FG weiter, die Übertragung hätte auch erst von der Tochter auf die Mutter und anschließend auf den Sohn erfolgen können – also mit einem Zwischenschritt. Diese beiden Vorgänge wären dann von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Zumindest im Fall der vorweggenommenen Erbfolge muss eine solche Interpolation der Befreiungsvorschriften erfolgen – also die fiktive Einbindung eines Zwischenschritts. Im Endeffekt galt damit die Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer auch für den Fall der Übertragung von Grundstücken zwischen den beiden Geschwistern.

Hinweis: Grundsatz oder Ausnahme – um nicht ins offene Messer zu laufen, sollten Sie sich bei Vermögensübertragungen dieser Art immer von uns beraten lassen.

Grunderwerbsteuer: Übertragung auf eine Personengesellschaft

Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrsteuer. Das bedeutet, dass sie bei jeder Grundstücksübertragung anfällt. Den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer können die einzelnen Bundesländer selbständig festlegen. In jüngster Vergangenheit wurde er von vielen Bundesländern spürbar erhöht: In Nordrhein-Westfalen ist er beispielsweise von 3,5 % auf 5 % gestiegen.

Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) ausführlich zu Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften (z.B. auf offene Handelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) Stellung genommen. Insbesondere ging es ihr dabei um die Steuervergünstigungen und darum, wann diese vesagt werden.

Beispiel: Der Grundstückseigentümer G überträgt ein Grundstück auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der er selbst zu 40 % beteiligt ist. Für die Übertragung ist Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Allerdings sieht das Gesetz für diesen Fall eine Steuervergünstigung vor: In Höhe der Beteiligung des ursprünglichen Grundstückseigentümers G (40 %) wird die Steuer nicht erhoben. Die Vergünstigung entfällt jedoch, wenn sich der Anteil von G an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert oder ganz wegfällt.

Hinweis: Planen Sie eine Grundstücksübertragung von einer oder auf eine Gesamthand (z.B. Kommandit-, offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sprechen Sie uns, die Steuerberater Köln bitte an. Dann prüfen wir gern für Sie, ob die Bestimmungen der OFD-Verfügung auf Ihren Fall Anwendung finden.

Seite weiterempfehlen