Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmen muß zeitnach dorkumentiert werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Unternehmer die Zuordnung eines Gegenstands zu ihrem Unternehmensvermögen zeitnah dokumentieren müssen. Der Hintergrund: Bei der Anschaffung eines zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzten Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke verwendet werden soll, hat ein Unternehmer umsatzsteuerlich mehrere Möglichkeiten:

  • Er kann den Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann regelmäßig 100 % der Vorsteuern geltend machen.
  • Er kann den Gegenstand nur teilweise dem Unternehmen zuordnen (alles zwischen 0 % und 100 %) und einen Vorsteuerabzug dann nur in Höhe des Zuordnungsanteils vornehmen.
  • Er kann den Gegenstand komplett im Privatvermögen belassen, so dass er gar keine Vorsteuerbeträge abziehen kann.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen neuen Pkw, den er zu 25 % unternehmerisch und zu 75 % privat nutzen will. Er kann das Fahrzeug somit komplett, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Der mögliche Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Umfang seiner Zuordnung.

Diese Zuordnungsentscheidung muss sofort bei Leistungsbezug getroffen werden und ist darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Das geschieht im Regelfall durch den Vorsteuerabzug. Denn in dem Umfang, in dem der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend macht, gibt er nach außen hin zu erkennen, wie seine Zuordnungsentscheidung ausgefallen ist.

Ist bei der Anschaffung jedoch zunächst kein Vorsteuerabzug möglich, muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung in einer gesonderten Mitteilung an das Finanzamt offenlegen. Wichtig ist nach der BFH-Rechtsprechung, dass diese Mitteilung bis zum 31.05. des auf die Anschaffung folgenden Jahres beim Finanzamt eingeht. Fristverlängerungen sind für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht möglich; insbesondere gelten hierbei nicht die allgemeinen Fristverlängerungen für Steuererklärungen.

Hinweis: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist zu unterscheiden von der Zuordnung zum Betriebsvermögen, da Letztere lediglich für die Einkommensteuer relevant ist. Ein Gegenstand kann dem Unternehmensvermögen zugeordnet sein, auch wenn er nicht zum Betriebsvermögen gehört.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei BVNT Steuerberater in Köln für Rückfragen zur Verfügung.

 

Steueramnestie – Strafbefreiende Erklärung darf keine Tricks enthalten

Unehrliche Steuerzahler konnten von 2004 bis 2005 zur Steuerehrlichkeit zurückkehren, indem sie beim Finanzamt eine strafbefreiende Erklärung abgaben. Dieser „Akt der Buße“ führte dazu, dass der Steuersünder straf- und bußgeldfrei blieb und seine bisher nichterklärten Einnahmen nur zu 60 % nachversteuern musste (bei der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer). Die strafbefreiende Erklärung konnte auch bei fingierten Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgegeben werden, dann erfolgte allerdings eine Nachversteuerung zu 100 %.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die nachträgliche Erklärung jedoch nur dann strafbefreiend wirkt, wenn der Steuersünder bedingungslos zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und nicht versucht zu tricksen. So hatte sich ein Unternehmensberater reumütig gezeigt, der fingierte Zinszahlungen und Beratungskosten verbucht hatte, die auf Scheinrechnungen aus Liechtenstein zurückgingen. Indem er diese Positionen als Werbungskosten und Betriebsausgaben gebucht hatte, war seine Steuerlast beträchtlich gesunken.

In der später eingereichten strafbefreienden Erklärung gestand der Berater seine Fehltritte zwar ein, sprach aber nur von „nichterklärten Einnahmen“. Vermutlich wollte er durch diesen Winkelzug erreichen, dass das Finanzamt seine Missetat als verschwiegene Einnahme einstuft und nur zu 60 % nachversteuert. Das Amt deckte den Schwindel aber auf und erkannte die strafbefreiende Selbstanzeige nicht an. Auch der BFH urteilte, dass die Angaben in der strafbefreienden Erklärung irreführend waren und der Unternehmer deshalb keine Straf- und Bußgeldfreiheit erlangt hat. Das Finanzamt durfte die hinterzogenen Beträge deshalb zu 100 % nachversteuern.

Hinweis: Eine strafbefreiende Erklärung war nur bis 2005 möglich. Wer heute sein Gewissen erleichtern will, muss eine sogenannte Selbstanzeige erstatten. Diese führt zwar nicht zu einer ermäßigten Besteuerung, kann jedoch die Straf- und Bußgeldfreiheit zur Folge haben.

Gerne sind wir, die Sozietät BVNT, Ihnen bei der Erstellung einer Selbstanzeige auf dem Wege zur Steuerehlichkeit behilflich; kontaktieren Sie uns.

Steuererklärung 2011 – Die richtige Taktik für die Abgabe

Bei der Abgabe von Steuererklärungen müssen Sie gesetzliche Fristen beachten:

  1. Besteht eine Pflicht zur Abgabe, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2012 vorzulegen. Auf Antrag wird die Frist bis Ende September verlängert – auch ohne lange Begründung. Darüber hinaus wird nur in begründeten Einzelfällen Aufschub gewährt.
  2. Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester 2012. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar 2013 in Betracht, die jedoch stichhaltig begründet sein müssen.
  3. Arbeitnehmer haben über die einbehaltene Lohnsteuer ihre Abgaben bereits geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur dann eine Einkommensteuererklärung, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie Nebeneinkünfte über 410 EUR, den Job gewechselt oder die Steuerklasse V haben. Ansonsten können Arbeitnehmer freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen lassen. Hierzu haben sie vier Jahre und damit bis Ende 2015 Zeit. Da diese Frist auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt, können beide Anträge zeitgleich eingereicht werden.

Bei der Frage, wann eine Einkommensteuererklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende und Geschiedene sowie Kinder. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag, sofern sie die Zusammenveranlagung wählen.

Die allgemeinen Abgaberegeln gelten für die Erklärungen zur:

  • Einkommensteuer – inklusive der gesonderten, der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der gesonderten Feststellung des Verlustvortrags
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer – inklusive der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und der Zerlegung des Steuermessbetrags
  • Umsatzsteuer

Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid und darf bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen, höchstens jedoch 25.000 EUR.

Hinweis: Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt sich eine Erklärungsabgabe, wenn etwa nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses in 2011 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn jetzt schon eine Erklärung eingereicht wird.

Wir, die Sozietät BVNT, sind Ihnen gerne bei der Erstellung der abzugebenden Steuererklärungen behilflich.

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