Einkommensteuererklärung: Übermittlung per Telefax ist wirksam

Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater anfertigen lässt, möchte mit steuerlichen Belangen in der Regel möglichst wenig zu tun haben – insbesondere in der Urlaubszeit. Dass auch ein schnelles Fax vom Urlaubsort ausreicht, um eine wirksame Steuererklärung abzugeben, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt. Im Urteilsfall hatte eine Steuerberaterin eine sogenannte komprimierte Einkommensteuererklärung via ELSTER angefertigt, während ihre Mandantin im Urlaub weilte.

Hinweis: Bei diesem halbelektronischen Abgabeverfahren wird über ein Steuerprogramm zunächst ein elektronischer Datensatz an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich muss danach noch ein vom Steuerbürger selbst unterschriebener Papierausdruck des Programms beim Finanzamt eingereicht werden.

Da im Urteilsfall der Ablauf der Festsetzungsfrist drohte, lösten die beiden Frauen das Unterschriftproblem äußerst pragmatisch, indem die Beraterin ihrer Mandantin zunächst telefonisch die erklärten Daten durchgab und ihr dann das Vorblatt der komprimierten Papiererklärung zufaxte. Die Mandantin unterschrieb darauf und faxte das Blatt zurück an die Beraterin, die es dann einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen mit den restlichen Seiten der komprimierten Erklärung beim Finanzamt einreichte. Das Amt lehnte eine Veranlagung ab, da es von einer unwirksamen Steuererklärung ausging. Die Mandantin holte die Unterschrift zwar später an Amtsstelle nach, zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist aber schon abgelaufen. Von zentraler Bedeutung war daher die Frage, ob bereits das gefaxte Vorblatt mit Unterschrift (zusammen mit den restlichen Seiten) als wirksame Erklärungsabgabe zu werten war.

Der BFH akzeptierte die Vorgehensweise der beiden Frauen und urteilte, dass die Einkommensteuererklärung wirksam per Fax abgegeben werden kann. Nicht erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts, dass ein Mandant die Erklärung zuvor in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

Hinweis: Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass fristwahrende Schriftsätze in allen Gerichtszweigen formwirksam per Fax übermittelt werden können. Auch Einsprüche werden vom Finanzamt in gefaxter Form akzeptiert.

Haben Sie Fragen; kontaktieren Sie uns, BVNT, die Steuerberater Köln.

Steuererklärung 2011 – Die richtige Taktik für die Abgabe

Bei der Abgabe von Steuererklärungen müssen Sie gesetzliche Fristen beachten:

  1. Besteht eine Pflicht zur Abgabe, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2012 vorzulegen. Auf Antrag wird die Frist bis Ende September verlängert – auch ohne lange Begründung. Darüber hinaus wird nur in begründeten Einzelfällen Aufschub gewährt.
  2. Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester 2012. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar 2013 in Betracht, die jedoch stichhaltig begründet sein müssen.
  3. Arbeitnehmer haben über die einbehaltene Lohnsteuer ihre Abgaben bereits geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur dann eine Einkommensteuererklärung, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie Nebeneinkünfte über 410 EUR, den Job gewechselt oder die Steuerklasse V haben. Ansonsten können Arbeitnehmer freiwillig eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen lassen. Hierzu haben sie vier Jahre und damit bis Ende 2015 Zeit. Da diese Frist auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt, können beide Anträge zeitgleich eingereicht werden.

Bei der Frage, wann eine Einkommensteuererklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende und Geschiedene sowie Kinder. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag, sofern sie die Zusammenveranlagung wählen.

Die allgemeinen Abgaberegeln gelten für die Erklärungen zur:

  • Einkommensteuer – inklusive der gesonderten, der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der gesonderten Feststellung des Verlustvortrags
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer – inklusive der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und der Zerlegung des Steuermessbetrags
  • Umsatzsteuer

Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid und darf bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen, höchstens jedoch 25.000 EUR.

Hinweis: Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt sich eine Erklärungsabgabe, wenn etwa nur Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses in 2011 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn jetzt schon eine Erklärung eingereicht wird.

Wir, die Sozietät BVNT, sind Ihnen gerne bei der Erstellung der abzugebenden Steuererklärungen behilflich.

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