Unterhaltsleistungen: Die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss nachgewiesen werden

Wenn Sie ein studierendes Kind haben, werden Sie vermutlich bestätigen können, dass Sie ihm immer wieder finanziell unter die Arme greifen müssen. Diese Ausgaben können Sie – sofern Sie kein Kindergeld mehr bekommen – bis maximal 8.354 EUR (derzeitiges Existenzminimum) als Unterstützungsleistungen für eine unterhaltsberechtigte und bedürftige Person von Ihren Einkünften abziehen. Denn dann stellen sie außergewöhnliche Belastungen dar.

Doch müssen Sie die Bedürftigkeit im Zweifel nachweisen können, wie das Finanzgericht Düsseldorf noch einmal klargestellt hat. In dem zugrundeliegenden Streitfall besaß der Studierende nämlich ein Vermögen von über 25.000 EUR. Als bedürftig gilt man aber nur, wenn man maximal über 15.500 EUR Nettovermögen verfügt – nachdem man also alle Schulden und Verbindlichkeiten von seinem positiven Vermögensbestand abgezogen hat.

Der Student hatte tatsächlich auch Verbindlichkeiten von 17.000 EUR, wäre also als bedürftig durchgegangen. Doch diese rührten aus Zahlungen der Eltern, die sie ihrem Kind zusätzlich zu den üblichen monatlichen Beträgen gewährt hatten. Anstelle eines Darlehensvertrags oder eines ähnlichen Dokuments konnten die Eltern lediglich ein Schriftstück mit der Gegenzeichnung des Sohnes vorlegen. Weder die Höhe des Darlehens bzw. der Zinsen noch die Laufzeit oder die Rückzahlungsmodalitäten hatten sie schriftlich vereinbart. Alles in allem also eine völlig fremdunübliche und steuerrechtlich nicht anerkannte Abmachung zwischen nahestehenden Personen. Die Zahlungen der Eltern wurden daher nicht zum Abzug zugelassen. Für Fragen hierzu stehen wir, die Steuerberater von BVNT Köln, Ihnen gerne zur Verfügung.

Hinweis: Wollen Sie mit Ihrem Kind Unterhaltszahlungen für dessen Studium vereinbaren und ihm darüber hinaus ein Darlehen gewähren, sollten Sie unbedingt auf die Fremdüblichkeit der Vereinbarung – und auch der Durchführung – achten.

Scheidung: Das Finanzamt an den Kosten beteiligen

Die Tagespresse hatte 2011 groß über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, nach der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt werden sollten. Drei Jahre später sah die Welt allerdings schon wieder (fast) wie früher aus. Der Gesetzgeber hatte dafür gesorgt, dass Zivilprozesskosten nur noch in solchen Fällen die Steuerlast mindern können, in denen die Existenz des Steuerzahlers ohne den Prozess gefährdet wäre.

Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) die Kosten eines Scheidungsprozesses trotz der geänderten Gesetzeslage zum Abzug zugelassen. Alles wieder auf Anfang? Nicht ganz.

Die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen hat zwei wesentliche Bedingungen:

  1. Die Belastung muss außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass die meisten Steuerzahler mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen üblicherweise nicht von dieser Art Belastung betroffen sind.
  2. Es muss eine Zwangsläufigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Belastung wehren bzw. ihr ausweichen kann.

Diese Bedingungen sind bei Zivilprozessen meistens erfüllt. Denn in Deutschland ist der Rechtsweg das einzige legale Mittel, um sein Recht durchzusetzen. Und insbesondere Scheidungen werden als außergewöhnlich anerkannt. Die Existenz gilt bei Zivilprozessen normalerweise aber nicht als bedroht.

Nun haben die Richter des FG aber darauf aufmerksam gemacht, dass neben der biologischen oder wirtschaftlichen Existenz auch die seelische Existenz berücksichtigt werden muss. Und eine zerrüttete Ehe gefährdet ohne Zweifel die seelische Existenz. Es kann niemandem zugemutet werden, trotz seelischer Belastung keine Trennung herbeizuführen. Was wiederum zwangsläufig zu Zivilprozesskosten führt, da Ehen in Deutschland immer gerichtlich geschieden werden.

Diese Zwangsläufigkeit wird allerdings nur für die Scheidungskosten selbst anerkannt. Scheidungsfolgekosten, die etwa durch Unterhaltsstreitigkeiten entstehen, können vermieden werden, indem die Streitenden den außergerichtlichen Weg wählen. Somit sind sie auch nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. So war übrigens auch die Rechtsprechung des BFH vor der Entscheidung in 2011.

Gerne stehen wir, die Steuerberater von BVNT in Köln, Ihnen beratend zur Seite.

Hinweis: Wer die seelische Belastung einer Scheidung tragen muss, soll künftig zumindest steuerlich ein wenig entlastet werden. Möglicherweise wird diese FG-Entscheidung dem BFH vorgelegt, so dass auch das höchste Finanzgericht noch einmal über den Abzug von Scheidungskosten nach 2013 entscheiden kann.

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