Gewerblicher Grundstückshandel: Immobilienverkäufe an mehrere Personen begründet nachhaltige Tätigkeit

Wenn Sie ein Grundstück verkaufen, vollzieht sich dieser Vorgang in der Regel auf der privaten Vermögensebene, so dass Veräußerungsgewinne nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein Gewerbesteuerzugriff scheidet zudem aus.

Anders ist der Fall gelagert, wenn das Finanzamt einen (nachhaltigen) gewerblichen Grundstückshandel annimmt, denn dann führen die erzielten Veräußerungsgewinne zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unabhängig von einer Spekulationsfrist stets der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen.

Dass umfangreiche Verkaufsaktivitäten auf dem Immobiliensektor schnell einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Mann an insgesamt zehn grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt war, die ihre Immobilien in den Jahren 2001 bis 2004 erworben hatten. Im Zuge eines großen Immobiliendeals veräußerten alle GbRs ihre Grundstücke im Jahr 2006 an insgesamt acht verschiedene Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafterin wiederum eine Aktiengesellschaft (AG) war. Bei dieser Transaktion hatten insgesamt 46 Personen- und Kapitalgesellschaften insgesamt 55 Immobilien veräußert; sämtliche Verkäufe waren in einer einzigen notariellen Urkunde zusammengefasst worden. Das Finanzamt stufte die Einkünfte des Mannes aus den GbRs als gewerbliche Einnahmen ein und setzte dementsprechend Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Mann wandte dagegen ein, dass seine Tätigkeit nicht nachhaltig gewesen sei, da alle Objekte in einer einzigen Urkunde an einen einzigen Erwerber (= eine AG) veräußert worden seien.

Der BFH sah jedoch alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit als erfüllt an. Zunächst einmal hatte sich der Mann selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht auf dem Grundstücksmarkt betätigt und hatte zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Für die Bundesrichter stand zudem fest, dass er die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten hatte, indem er über seine Gesellschaften zehn Immobilien verkauft hatte, die er jeweils innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung erworben hatte.

Hinweis: Mit seinen Verkaufsaktivitäten hatte der Mann die sogenannte Drei-Objekt-Grenze überschritten, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn ein Eigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung bzw. Herstellung veräußert.

Nach Ansicht des BFH war der Mann auch nachhaltig tätig gewesen, da er seine Objekte an mehrere selbständig rechtsfähige GmbHs (= mehrere Erwerber) veräußert hatte. Unerheblich war für das Gericht, dass hinter den Gesellschaften eine einzige Mutter-AG gestanden hatte.

Häuslicher Arbeitszimmer: Klavierstudio unterliegt den Abzugsbeschränkungen

Erwerbstätige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Liegt ihr Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer, steht ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können sie ihre Raumkosten mit maximal 1.250 EUR pro Jahr absetzen. In allen anderen Fallgestaltungen bleibt ihnen ein steuerlicher Abzug der Raumkosten verwehrt.

Hinweis: Die obigen Abzugsbeschränkungen gelten jedoch nur für Räume, die begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer sind. Hierunter fallen Räume, die ihrer Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Berufstätigen eingebunden sind (z.B. als Teil der Privatwohnung) und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Kann ein Raum hingegen als Betriebsstätte eingestuft werden, weil er seiner Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entspricht, sind die Raumkosten steuerlich stets in voller Höhe absetzbar (gilt z.B. für Lager- und Ausstellungsräume, Tonstudios, Werkstätten).

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Klavierstudio einer selbständigen Konzertpianistin und Klavierlehrerin als beschränkt abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer zu werten ist. Der Raum im Urteilsfall war mit einem Klavier, einem Konzertflügel, Stühlen, Schränken und Kommoden ausgestattet und über einen Eingangsbereich zugänglich, der auch in die Privatwohnung der Lehrerin führte. Der BFH erklärte, dass der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden war, da er einen engen räumlichen Bezug zur Privatwohnung aufwies und nicht durch eine allgemeine Verkehrsfläche (z.B. ein öffentliches Treppenhaus) von den Privaträumen abgetrennt war. Auch war der Raum als Arbeitszimmer zu werten, weil die Lehrerin ihn nicht nur für den Unterricht ihrer Klavierschüler genutzt hatte, sondern in erheblichem Umfang für die Unterrichts- und Konzertvorbereitung sowie zum Halten ihres Spielniveaus.

Hinweis: Da das Klavierstudio begrifflich als häusliches Arbeitszimmer zu werten war und das Gericht den Tätigkeitsmittelpunkt der Musiklehrerin außerhalb des Studios verortete, blieb ihr nur ein beschränkter Abzug der Raumkosten mit 1.250 EUR.

Kindergeld bei Auslandsstudium des Kindes

Kinder, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) innehaben, werden in aller Regel nicht mehr kindergeldrechtlich berücksichtigt. Eltern haben deshalb während eines Auslandsstudiums ihres Kindes, das außerhalb der EU bzw. des EWR stattfindet, regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge mehr. Dass sich diese kindbedingten Vergünstigungen durch einen beibehaltenen Kindeswohnsitz im Inland „retten“ lassen, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Entscheidungsfall hatte ein volljähriger Sohn im Jahr 2013 ein vierjähriges Bachelorstudium in China aufgenommen; in den Sommersemesterferien 2013 und 2014 war er für jeweils sechs Wochen in seinen elterlichen Haushalt nach Deutschland zurückgekehrt. Die Familienkasse ging davon aus, dass der Sohn seinen Wohnsitz nach China verlegt hatte, so dass sie das Kindergeld ab Beginn des Bachelorstudiums zurückforderte.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Sohn während seines Bachelorstudiums weiterhin einen Wohnsitz im Inland innehatte und er somit kindergeldrechtlich zu berücksichtigen war. Entscheidend war für das Gericht, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen für einen stärkeren Bezug zu Deutschland als zum Studienort sprachen. Nicht erforderlich ist nach Gerichtsmeinung, dass das Kind den weit überwiegenden Teil seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt.

Hinweis: Die Inlandsaufenthalte während eines Auslandsstudiums müssen also mindestens 50 % der ausbildungsfreien Zeit betragen, damit das Kind kindergeldrechtlich noch bei den Eltern berücksichtigt werden kann. Um einen beibehaltenen Inlandswohnsitz des Kindes später vor der Familienkasse nachweisen zu können, sollten Eltern eine sorgfältige Beweisvorsorge betreiben und beispielsweise Flug- und Zugtickets der An- und Abreise aufbewahren.

Elektronisches Fahrtenbuch: Ein Diktiergerät ist nicht ordnungsgemäß

Führen Sie ein Fahrtenbuch für die Versteuerung eines privat genutzten Firmenwagens? Egal ob Sie Unternehmer oder Angestellter sind – Ihr Fahrtenbuch dürfte dem Papierheft eines beliebigen anderen Fahrers stark ähneln. Zumindest war das bis vor einigen Jahren so.

Viele seither aufgekommene elektronische Alternativen wurden von der Gerichtsbarkeit aufgrund der nachträglichen Änderbarkeit schnell als nicht ordnungsgemäß bewertet. Konsequenz war und ist die steuerliche Nichtanerkennung der Aufzeichnungen und die Anwendung der pauschalen 1-%-Methode, die in der Regel finanzielle Nachteile mit sich bringt.

Elektronische Fahrtenbücher werden nur dann anerkannt, wenn sie die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit erfüllen. Das ist gar nicht so einfach – ein Arbeitnehmer ist erst kürzlich wieder vor dem Finanzgericht Köln (FG) damit gescheitert. Er diktierte vor Fahrtbeginn den Kilometerstand, den Zweck der Fahrt und das Datum. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse und nach Fahrtende wiederum den Kilometerstand. Seine Sekretärin übertrug die Daten alle zwei Wochen in eine Excel-Tabelle. Diese wurde ausgedruckt und am Jahresende gebunden.

Zuerst hielt das FG fest, dass nur die im pkw besprochenen Kassetten gegebenenfalls als elektronisches Fahrtenbuch gelten können. Die ausgedruckten Excel-Tabellen verstoßen ohnehin gegen die Ordnungsmäßigkeit. Sie wären nur dann anerkannt worden, wenn sie unmittelbar nach jeder Fahrt ausgedruckt und unveränderlich gebunden worden wären.

Aber die Veränderbarkeit ist auch bei den Kassetten ein Problem. Denn diese können mit entsprechenden technischen Mitteln unbemerkt manipuliert werden. Außerdem können im Zweifel ganze Kassetten ausgetauscht und neu besprochen werden. Schließlich ist es auch nicht zumutbar, dass zur Überprüfung die besprochenen Kassetten mit den Ausdrucken abgeglichen werden.

Ein elektronisches Fahrtenbuch muss, um anerkannt zu werden, manipulationssicher, lückenlos und zeitnah alle notwendigen Daten erfassen. In der Regel ist ein GPS-gestütztes, festeingebautes Gerät am wenigsten anfällig für Manipulationen. Diktiergeräte jedenfalls sind nach Auffassung des FG generell ungeeignet als Fahrtenbuch.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter; Steuerberater Köln.

Kosten des Mietobjekts: Welche Abzugsmöglichkeiten sich Vermietern bieten

In Zeiten niedriger Zinsen und unsicherer Kapitalmärkte sind Immobilien zu begehrten Anlageobjekten geworden. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte allerdings die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Objekts steuermindernd absetzen lassen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die geltenden Regeln zu dieser Frage kürzlich wie folgt zusammengestellt:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes müssen in aller Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt werden; deren Abschreibung ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Erwerb eines bebauten Grundstücks getätigt werden, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst einmal in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten. Als Herstellungskosten wertet das Finanzamt Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Ausgaben für den Hausneubau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten. Gleiches gilt für jene, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. Anbau).
  • Erhaltungsaufwendungen können von Vermietern sofort im Jahr der Zahlung steuermindernd abgezogen werden. Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusammen in einem „Maßnahmenbündel“ an, kann es zu einer Standardverbesserung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Aufwendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.
  • Steuerlich brisant sind für Vermieter die Regelungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten: Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Hauskauf Aufwendungen für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden sie rückwirkend in langfristig abschreibbare Herstellungskosten umqualifiziert. Der Sofortabzug als Erhaltungsaufwand wird dann vom Finanzamt rückgängig gemacht.

Für Fragen stehen wir, die Steuerberater Köln von BVNT gerne zur Verfügung.

Grundstückschenkung: Grunderwerbsteuerfreiheit auch bei Übertragung unter Geschwistern

Als Grundstücksbesitzer ist es sinnvoll, bereits frühzeitig über ein Vererben des Grundstücks an seine Kinder nachzudenken. So kann die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten verringert und Erbschaftsteuer vermieden werden. Bei einem solchen Szenario der vorweggenommenen Erbfolge fällt in der Regel auch keine Grunderwerbsteuer an, wie kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) noch einmal geurteilt hat.

Der Sachverhalt im zugrundeliegenden Fall gestaltete sich etwas kompliziert. Ursprünglich hatte die Mutter ihr Wohngrundstück unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts auf ihre Tochter übertragen. Anschließend hatte sie ihr die Hälfte eines weiteren Grundstücks unter der Auflage übertragen, dass sie das erste Grundstück zur Hälfte auf ihr zweites Kind – den Sohn – übertrug. Das jedoch war nach Meinung des Finanzamts eine von der Steuerfreiheit ausgenommene Übertragung unter Geschwistern.

Aufgrund der Komplexität lag nach Auffassung des FG ein Sonderfall vor. Denn insgesamt waren zwei Befreiungsvorschriften zu beachten:

  1. Bei Verwandtschaft in gerader Linie (also Mutter auf Tochter, Mutter auf Sohn und umgekehrt) ist eine Übertragung von Grundstücken von der Grunderwerbsteuer befreit.
  2. Dasselbe gilt bei einer unentgeltlichen und freigebigen Zuwendung.

Beide Vorschriften waren für sich genommen jedoch nicht anwendbar. Denn einerseits lag eine Schenkung unter Geschwistern und dadurch zwischen Verwandten in Seitenlinie und nicht gerader Linie vor. Andererseits war das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, was eine Unentgeltlichkeit ausschloss.

Doch, so das FG weiter, die Übertragung hätte auch erst von der Tochter auf die Mutter und anschließend auf den Sohn erfolgen können – also mit einem Zwischenschritt. Diese beiden Vorgänge wären dann von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Zumindest im Fall der vorweggenommenen Erbfolge muss eine solche Interpolation der Befreiungsvorschriften erfolgen – also die fiktive Einbindung eines Zwischenschritts. Im Endeffekt galt damit die Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer auch für den Fall der Übertragung von Grundstücken zwischen den beiden Geschwistern.

Hinweis: Grundsatz oder Ausnahme – um nicht ins offene Messer zu laufen, sollten Sie sich bei Vermögensübertragungen dieser Art immer von uns beraten lassen.

Vorsteuerabzug: Gesellschafter wird nicht automatisch zum umsatzsteuerlichen Unternehmer

Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Gesellschafter im Streitverfahren war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Diese sollte einen Solarpark betreiben, ohne eigene Photovoltaikanlagen zu besitzen. Die Anlagen gehörten unterschiedlichen Eigentümern. Und die Gesellschaft sollte dafür sorgen, die Anlagen im Solarpark betriebsbereit zu halten.

Als Eigentümer einer Photovoltaikanlage im Park lieferte der Gesellschafter den erzeugten Strom an die Kommanditgesellschaft. Aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage wollte er die Vorsteuern geltend machen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lehnte dies jedoch ab, da der Gesellschafter kein Unternehmer war. Und der BFH hat das FG-Urteil nun bestätigt: Ein Unternehmer muss für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten.

Für die Stromeinspeisung erhielt der Eigentümer der Anlage jedoch kein Entgelt. Die Zahlungen, die er erhielt, richteten sich nicht nach der Strommenge, die seine Anlage produzierte, sondern er bekam einen fixen Anteil von 2,61 % der gesamten Stromerlöse des Solarparks von der Kommanditgesellschaft. Für die Unternehmereigenschaft hätte aber eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter erfolgen müssen, die sich nach dem tatsächlich gelieferten Strom richtet. Und ohne Unternehmereigenschaft war auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Wir, die Steuerberater Köln von BVNT helfen Ihnen gerne weiter.

Vorsteuerabzug: Die Leistung muss in der Rechnung konkret benannt sein

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung. Dafür sind verschiedene Angaben notwendig, unter anderem der Leistungszeitpunkt sowie eine Leistungsbeschreibung. Laut Bundesfinanzhof müssen diese Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der erbrachten Leistung ermöglichen. Diese Vorgabe ist leider recht abstrakt.

Nun hat sich das Finanzgericht Hamburg (FG) etwas konkreter mit der Problematik von Leistungsbeschreibung und -zeitpunkt beschäftigt. In dem Verfahren ging es unter anderem um Rechnungen über die Bauleistungen eines Bauunternehmers. Als Leistungsbeschreibung enthielten diese die folgenden Begriffe:

  • Bodengutachten
  • Entwurfsplanung
  • Statik
  • Abbrucharbeiten
  • Gerüstbauarbeiten
  • Maurerarbeiten
  • Dacharbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Rohbauarbeiten
  • Pfahlgründungsarbeiten
  • Malerarbeiten

Nach Auffassung des FG reichen diese pauschalen Umschreibungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht aus. Denn sie benennen den Leistungsgegenstand nicht hinreichend konkret. Das FG sieht hier die Gefahr einer doppelten Abrechnung. Denn bei einer so ungenauen Beschreibung kann das Finanzamt nicht prüfen, ob über dieselbe Leistung bereits in einer anderen Rechnung abgerechnet wurde. Erst recht nicht, wenn in einigen Rechnungen auch noch der Leistungszeitpunkt fehlt.

Hinweis: Vor der Bezahlung einer Eingangsrechnung sollten Sie immer darauf achten, dass die Leistung möglichst genau benannt ist. Denn bei einer ungenauen Leistungsbeschreibung oder bei einem fehlenden Leistungszeitpunkt versagt Ihnen die Finanzverwaltung wahrscheinlich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.

Haben Sie Fragen; melden Sie sich doch einfach bei BVNT, den Steuerberatern Köln.

Selbstanzeigen in NRW: 7.551 zeigten sich selbst an

Seit dem 01.01.2015 ist es für reuige Steuerbetrüger deutlich teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davonzukommen. Da sich die entsprechende Gesetzesverschärfung bereits 2014 abzeichnete, haben viele Bürger noch vor dem Jahreswechsel die Gelegenheit genutzt, reinen Tisch zu machen und damit noch unter das günstigere alte Regelwerk zu fallen.

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (NRW) weist darauf hin, dass sich 2014 allein in NRW insgesamt 7.551 Bürgerinnen und Bürger in einer Selbstanzeige mit Bezug zur Schweiz offenbart haben. Damit haben sich in NRW mehr Steuersünder angezeigt als in den Jahren 2012 und 2013 zusammengerechnet. Allein im Dezember 2014 registrierten die NRW-Finanzämter 434 eingehende Selbstanzeigen.

Hinweis: Wie eine Umfrage der Zeitung „Die Welt“ unter den 16 Landesfinanzministerien ergab, sind im Jahr 2014 bundesweit fast 40.000 Selbstanzeigen eingegangen. Neben den verschärften Regelungen zur Selbstanzeige ist der neue Drang zur Steuerehrlichkeit sicherlich auch darauf zurückzuführen, dass der Ermittlungsdruck auf Steuersünder hierzulande in den letzten Jahren beständig gewachsen ist. Für schlaflose Nächte dürfte bei einigen insbesondere der Ankauf von Steuerdaten-CDs, der zunehmende internationale Datenaustausch und die Verurteilung von FC-Bayern-Präsident Uli Hoeneß gesorgt haben.

Einkommensteuererklärung: Übermittlung per Telefax ist wirksam

Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater anfertigen lässt, möchte mit steuerlichen Belangen in der Regel möglichst wenig zu tun haben – insbesondere in der Urlaubszeit. Dass auch ein schnelles Fax vom Urlaubsort ausreicht, um eine wirksame Steuererklärung abzugeben, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt. Im Urteilsfall hatte eine Steuerberaterin eine sogenannte komprimierte Einkommensteuererklärung via ELSTER angefertigt, während ihre Mandantin im Urlaub weilte.

Hinweis: Bei diesem halbelektronischen Abgabeverfahren wird über ein Steuerprogramm zunächst ein elektronischer Datensatz an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich muss danach noch ein vom Steuerbürger selbst unterschriebener Papierausdruck des Programms beim Finanzamt eingereicht werden.

Da im Urteilsfall der Ablauf der Festsetzungsfrist drohte, lösten die beiden Frauen das Unterschriftproblem äußerst pragmatisch, indem die Beraterin ihrer Mandantin zunächst telefonisch die erklärten Daten durchgab und ihr dann das Vorblatt der komprimierten Papiererklärung zufaxte. Die Mandantin unterschrieb darauf und faxte das Blatt zurück an die Beraterin, die es dann einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen mit den restlichen Seiten der komprimierten Erklärung beim Finanzamt einreichte. Das Amt lehnte eine Veranlagung ab, da es von einer unwirksamen Steuererklärung ausging. Die Mandantin holte die Unterschrift zwar später an Amtsstelle nach, zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist aber schon abgelaufen. Von zentraler Bedeutung war daher die Frage, ob bereits das gefaxte Vorblatt mit Unterschrift (zusammen mit den restlichen Seiten) als wirksame Erklärungsabgabe zu werten war.

Der BFH akzeptierte die Vorgehensweise der beiden Frauen und urteilte, dass die Einkommensteuererklärung wirksam per Fax abgegeben werden kann. Nicht erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts, dass ein Mandant die Erklärung zuvor in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

Hinweis: Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass fristwahrende Schriftsätze in allen Gerichtszweigen formwirksam per Fax übermittelt werden können. Auch Einsprüche werden vom Finanzamt in gefaxter Form akzeptiert.

Haben Sie Fragen; kontaktieren Sie uns, BVNT, die Steuerberater Köln.

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