Kein Vorsteuerabzug bei leichtfertiger Unterstützung eines Betruges


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Der Volksmund sagt, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Für den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug trifft diese Aussage nicht ganz zu.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann Unwissenheit zwar schützen: Der EuGH versagt den Vorsteuerabzug bei einem Betrug durch den leistenden Vertragspartner nur dann, wenn der Leistungsempfänger davon wusste oder diesen hätte erkennen können (Gutglaubensschutz). Das bedeutet aber nicht, dass Unwissenheit allein ausreicht. Vielmehr muss der Leistungsempfänger bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Der EuGH formuliert wie folgt: Ein Wirtschaftsteilnehmer muss alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ein Umsatz nicht in einen Betrug einbezogen ist.

In einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, kam es zur Anwendung dieser Grundsätze: Dort versagte das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug. Sein Vertragspartner hatte ihm gegenüber Schulungsleistungen abgerechnet, die tatsächlich jedoch nicht (vollständig) erbracht worden waren. Trotzdem wollte der Empfänger aus den Eingangsrechnungen einen Vorsteueranspruch geltend machen.

Der BFH hat in diesem Fall auch keinen Gutglaubensschutz gewährt. Denn der Leistungsempfänger ist schon vom Finanzgericht wegen leichtfertiger Unterstützung des Subventionsbetrugs seines Vertragspartners verurteilt worden. Zwar hatte er gar nicht von diesem Betrug gewusst; seine Leichtfertigkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit reichten aber schon aus.

Hinweis: Damit ist der Vorsteuerabzug schon dann in Gefahr, wenn der Leistungsempfänger Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten seines Vertragspartners hat. Eine genaue Kenntnis vom Betrug gar ist nicht erforderlich. Der Volksmund hat also doch irgendwie recht: Unwissenheit schützt nicht (immer) vor Strafe.

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