Haushaltsnahe Dienstleistungen


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Zwei aktuelle Urteile desselben Finanzgerichts (FG) haben ganz unterschiedliche Ergebnisse, was die Zubereitung und das Servieren des täglichen (Mittag-)Essens in einem Wohnstift anbelangt: Nach der einen Entscheidung kann dieser Service eine haushaltsnahe Dienstleistung sein und der Heimbewohner eine Steuerermäßigung von 20 % seiner Aufwendungen – höchstens 4.000 EUR im Jahr – beantragen, nach der anderen nicht. Denn es ist zwar unstrittig, dass ein Bewohner einen eigenen Haushalt im Wohnstift führen kann, nicht aber, ob der Service als in seinem Haushalt erbracht angesehen wird. Grundsätzlich sind nämlich nur solche Dienstleistungen begünstigt, die im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden (zu dem neben der Wohnung auch der Grund und Boden gehört).

Ausgehend davon ist das Servieren der Mahlzeiten im Speisesaal eines Wohnstifts nach Auffassung des Dritten Senats des FG Baden-Württemberg begünstigt, weil es auf einer Gemeinschaftsfläche erfolgt, die dem Bewohner zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich der Zubereitung in der Küche des Wohnheims liegt eine Dienstleistung im Haushalt vor, wenn der Bewohner laut Wohnstiftvertrag Anspruch darauf hat, dass das Essen in der hauseigenen Küche zubereitet wird. Denn damit verpflichtet sich der Betreiber des Wohnstifts, die Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement zu erbringen.

Nach dem Urteil des Sechsten Senats sind die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens im Wohnstift dagegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Anerkennung der Aufwendungen scheiterte in diesem Streitfall daran, dass die Leistungen als nicht im Haushalt der Heimbewohnerin erbracht betrachtet wurden. Denn das Mittagessen wurde in solchen Räumen zubereitet bzw. serviert, zu denen den Bewohnern der Zutritt grundsätzlich verboten (Küche) bzw. nur zu den Essenszeiten oder auf Einladung erlaubt war (Speisesaal).

Aufgrund dieser genau entgegengesetzten Meinungen wurde die Revision zugelassen.

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