Steuerschulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer


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Wie die Bezeichnung „Gesamtrechtsnachfolger“ bereits vermuten lässt, kann sich der Erbe nicht nur in Teilen für eine Erbschaft entscheiden, beispielsweise indem er nur die wertvollen Besitztümer des Verstorbenen beansprucht. Vielmehr muss er das Vermögen des Erblassers als Ganzes annehmen, also inklusive der bestehenden Schulden. Auch die persönlichen Steuerschulden des Verstorbenen gehen auf den Erben über. Zum Glück erlaubt ihm das Erbschaftsteuerrecht aber, die vom Erblasser herrührenden Schulden als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen.

Hinweis: Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, auf die der jeweils geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass als Nachlassverbindlichkeit nicht nur die Steuerschulden abgezogen werden dürfen, die am Todestag bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch solche, die der Verstorbene bereits „erarbeitet“ hat, die aber erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen.

Im Urteilsfall war ein vermögender Mann im Jahr 2004 verstorben. Sein Einkommensteuerbescheid für 2004 ergab eine Abschlusszahlung in Millionenhöhe. Die Tochter wollte als Erbin nun vor dem BFH erreichen, dass die (von ihr getragene) Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit anerkannt wird. Das Problem dabei: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht – vorliegend also mit Ablauf des 31.12.2004.

Der BFH gab der Tochter recht. Ein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass die Schuld vom Erblasser „herrührt“. Schon aus diesem Begriff leitete der BFH ab, dass die Verbindlichkeit zum Todestag noch nicht unbedingt entstanden sein muss. Maßgebend ist vielmehr, dass der Erblasser selbst noch einen steuerrelevanten Tatbestand verwirklicht hat, zum Beispiel indem er bestimmte Einkünfte erwirtschaftet hat.

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