Die E-Bilanz kommt


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Nach längerer Vorlaufzeit wird die „E-Bilanz“ nun doch in die Realität umgesetzt. Mit „E-Bilanz“ wird die elektronische Einreichung, d.h. Übermittlung, des Jahresabschlusses und der Bestandteile der Buchführung an die Finanzverwaltung bezeichnet. Neben den bereits bestehenden elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten bzw. –pflichten soll zukünftig auch der Jahresabschluss in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dies ist ein weiterer Schritt dahin, dass die zukünftigen Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung fast ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgen. Begründet wird dies mit Bürokratieabbau und Effizienzsteigerung. Die Finanzverwaltung wird in die Lage versetzt, ein elektronisches Risikomanagementsystem mit Validitätsprüfungen, Verprobungen und Mehrjahresvergleichen einzurichten. Im Rahmen der Auswahl von Betriebsprüfungsfällen kann die Finanzverwaltung kennziffernbasierte Verfahren einsetzen um prüfungsrelevante Fälle auszuwählen.

Nachfolgend geben wir, die Sozietät BVNT, Ihnen einen Überblick über die Neuerungen. Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung behilflich und stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

1. Erstmalige Anwendung

Grundsätzlich wird die elektronische Abgabe von Steuerbilanzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit Wirkung für Wirtschaftsjahre eingeführt, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn bilanzierende Unternehmen ihren Jahresabschluss für 2012 tatsächlich noch nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln und, wie bisher, die Unterlagen in Papierform einreichen. Bei Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr bedeutet dies, dass die E-Bilanz erstmals für 2013 und damit in 2014 elektronisch übermittelt werden muss.

2. Übergangsregelung in Sonderfällen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art und steuerbegünstigte Körperschaften fallen ebenso unter die Abgabepflicht wie in Deutschland gelegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese Betriebsstätte aufstellen. In diesen Fällen verschiebt sich die erstmalige verpflichtende Übermittlung der E-Bilanz auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

3. Umfang der zu übermittelnden Daten

Im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.09.2011 ist der Mindestumfang der zu übermittelnden Daten (Taxonomien) geregelt. Im Wesentlichen ist unter dem Begriff Taxonomie ein erweiterter Kontenrahmen zu verstehen, den die Finanzverwaltung als Mindeststandard definiert. Die bisher im Rechnungswesen verwandten Kontenrahmen werden über diesen Mindestumfang standardisiert. Der dann zum Einsatz kommende „Kontenrahmen“ hat i.d.R. eine tiefere Gliederung als die bisher im Rechnungswesen zum Einsatz kommenden Kontenrahmen.

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann, kann diesen einer Auffangposition, falls vorhanden, zuordnen und ihn buchhalterisch dort erfassen.

Da sich die Finanzverwaltung an den gängigen Standardkontenrahmen orientiert hat, kann sich vor allem dann ein erhöhter Umstellungsaufwand ergeben, wenn bisher ein individueller Kontenrahmen verwendet wird.

4. Was bedeutet dies für Ihr Rechnungswesen?

Da elektronische Bilanzen im sog. XBRL-Format an die Finanzverwaltung für die Wirtschaftsjahre zu übermitteln sind, die nach dem 31.12.2011 beginnen, werden Sie, falls Sie nicht z.B. über das System der DATEV eG buchen, bereits im Veranlagungszeitraum 2012 das Finanz- und Rechnungswesen auf XBRL-Konformität überprüfen und ggf. umstellen müssen. Nach dem Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 wird es allerdings für 2012 nicht beanstandet, wenn der Jahresabschluss, wie bisher, in Papierform eingereicht wird (Nichtbeanstandungsregelung). Für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, ist die elektronische Einreichung verpflichtend.

Bearbeiten wir, die Sozietät BVNT, Ihre Buchhaltung, so nehmen wir für Sie die erforderlichen Änderungen unter Einbeziehung des von der DATEV eGmodifizierten Kontenrahmens vor. Bearbeiten Sie die Buchhaltung selbst in Ihrem Hause, so sind u.U. Anpassungen an Ihrem Rechnungswesensystem vorzunehmen. In beiden Fällen ist zu entscheiden, ob Sie bereits freiwillig für 2012 die elektronische Einreichung vornehmen wollen oder erst ab 2013. Hier kann sich u.U. ein erheblicher Anpassungsbedarf ergeben.

Zudem muss festgelegt werden, ob der Finanzverwaltung die geforderten Detailinformationen in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden sollen oder ob die derzeit noch bestehenden Auffangpositionen, falls vorgesehen und falls sich die vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchhaltung ableiten lässt, gennutzt werden sollen. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist zu entscheiden, ob grundsätzlich eine Handelsbilanz mit einer steuerlichen Überleitungsrechnung oder aber neben der Handelsbilanz eine separate Steuerbilanz erstellen werden soll.

Gerne stehen wir, die Sozietät BVNT, Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Sollte Ihnen das Angebot gefallen, empfehlen Sie es gerne weiter.

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